Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz

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Erläuterung: Das niedersächsische Ausführungsgesetz zum ThUG wurde erforderlich, weil
ein Sicherungsverwahrter vor dem europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EMRG) mit
seiner Klage gegen die nachträgliche Verlängerung dieser Maßnahme Recht bekam. Diese
bundesdeutsche Praxis – vom BVerfG noch für rechtskonform erklärt – konnte danach nicht
mehr angewendet werden und sorgte nach der Entlassung einiger der etwa 100 Betroffenen
für große mediale Aufmerksamkeit: Der Boulevard sah die Möglichkeit für fette Überschriften
zu entlassenen Gewalt- und Sexualstraftätern, Polizei und Behörden mussten für die neue
Situation Maßregeln treffen, Anwohner protestierten und Sensationstouristen versuchten
eine Art Hetzjagd …

Indessen erarbeitete der Bundesgesetzgeber eine Neufassung der Regelungen zur
Sicherungsverwahrung, zu denen auch das ThUG zählt. Die Ausführungsgesetze fallen
jedoch in Länderkompetenz, weshalb auch die LPEN e.V. um Stellungnahme gebeten
wurde. In Niedersachsen ist bislang ein Haftentlassener betroffen, der im NLKH Moringen
untergebracht wurde – nur wenige könnten im Lauf der Zeit noch hinzukommen. Daher wäre
zu fordern, das ThUG und die Ausführungsgesetze in der Geltungsdauer zu begrenzen.
Weitere Informationen: Sicherungsverwahrung bei wikipedia, Gesetzestexte beim
Justizministerium