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Rede Doris Steenken - DGPPN-Kongress - 26.11.2009

Die UN-Behindertenrechtskonvention aus Sicht der Betroffenen - Sehr geehrte Damen und Herren! Ich freue mich, dass ich für den Bundesverband Psychiatrie Erfahrener e.V. heute etwas zu dem Thema „Sind Zwangsbehandlungen unrechtmäßig?“ vortragen kann. Erst mal vorweg: Ich halte es für einen Skandal, dass man ein Gesetz schaffen muss, welches festlegt, dass Behinderte die gleichen Rechte haben müssen, wie Nichtbehinderte.

Sollte dieses nicht eigentlich selbstverständlich sein???

Die Behandlung der Menschen in der Psychiatrie muss nach den gleichen Grundsätzen erfolgen, wie im Bereich einer somatischen Klinik, wie z. B. in der Orthopädie. Auch in psychiatrischen Kliniken müssen die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie in somatischen Kliniken gelten. 

Wenn ich mir den Fuß gebrochen habe, dann entscheide ich doch auch selber, ob ich ihn behandeln lasse oder nicht.

Wenn ich meinen Fuß dann nicht behandeln lasse, dann bin ich doch auch selbstgefährdend, weil sich der Zustand meines Fußes verschlechtern kann.

Wenn ich mich nicht gegen Grippe impfen lasse, bin ich sogar selbst- und fremdgefährdend. Aber ich werde hier deswegen nicht gegen meinen Willen eingesperrt und zwangsbehandelt!

Jeder Mensch hat das Recht auf Krankheit. Aber wenn man ihm mit Hilfe einer psychiatrischen Diagnose sein Recht „Nein“ zu sagen nimmt, ist es ein tiefer Eingriff in die menschliche Würde. Jeder erwachsene Mensch ist für sich und seine Gesundheit selbst verantwortlich.

Also sollte auch jeder selbst über seine körperliche Unversehrtheit entscheiden und selbst bestimmen, wie er mit sich und seinem Körper umgeht. So sieht es jedenfalls die UN-Konvention vor.

Wer es möchte, hat ja die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung festzulegen, dass eine psychiatrische Behandlung auch gegen einen aktuellen Willen möglich ist. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist eindeutig!!!

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte hat in einem Bericht an die Generalversammlung der Vereinten Nationen "zur Verbesserung der Sensibilisierung und dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention" am 26. Januar 2009 definitiv klar gestellt, ich zitiere:

„49. Die Gesetzgebung, die zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung ohne ihre freie und informierte Zustimmung ermächtigt, muss abgeschafft werden. Das muss sowohl die Abschaffung der Gesetzgebung umfassen, die die Unterbringung von Personen mit Behinderung ohne deren freie und informierte Zustimmung legalisiert, als auch die Abschaffung von Gesetzen, die die Schutzhaft von Menschen mit Behinderung in Fällen wie der Wahrscheinlichkeit, eine Gefahr für sich selbst oder für andere zu sein und in allen Fällen, in denen die Fürsorge, die Behandlung oder die öffentliche Sicherheit mit einer vermuteten oder diagnostizierten psychischen Krankheit verbunden wird, legalisieren.....“

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte ist weltweit die höchste Autorität in Menschenrechtsfragen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist unterzeichnet worden, damit sich alle daran halten! Wir vom Bundesverband Psychiatrie Erfahrener e.V. haben gefordert, dass die BRD die Konvention nicht unterschreibt, wenn sie nur einer Täuschung dienen soll.

Die Bundesregierung hat sich leider entschieden, die Menschenrechte nur ins Schaufenster zu stellen, gleichzeitig aber in den Hinterzimmern weiter foltern lassen. Beweis hierfür sind z.B. die Denkschrift im Ratifizierungsgesetz der Konvention und einige Antworten vom Ministerium auf verschiedene Anfragen von Bundestagsabgeordneten zu diesem Thema.

Eine Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Klaus Brandner auf die Anfrage von dem Abgeordneten Jörg Rohde (FDP) aus der Bundesdrucksache 16/9210 vom 16.05.2008:

„Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verbietet, Menschen allein aufgrund einer Behinderung die Freiheit zu entziehen. Freiheitsentzug, der zur Verhinderung einer Selbst- oder Fremdgefährdung dient, wird dagegen von diesem Artikel nicht erfasst. Das folgt schon aus dem Textzusammenhang mit Artikel 14 Abs. 2, der die Möglichkeit der Freiheitsentziehung auch für Menschen mit Behinderungen ausdrücklich anerkennt. Die Auffassung, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließe, findet in dem Übereinkommen keine Stütze. Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ratifikation des Übereinkommens an dieser oder anderen Fragen scheitern könnte.“

Artikel 14 Absatz 2 besagt lediglich, dass psychisch Kranke eben nur genau gleich wie jeder andere strafrechtlich belangt und zu einer Freiheitsstrafe herangezogen werden können.

Es wird behauptet, dass Menschen mit einer psychiatrischen Diagnose gefährlich für sich und vor allem für andere seien. Sie seien angeblich gefährlicher als „normale“ Menschen. Mehrfach hat man untersucht, ob dies zutrifft. Fast immer war das Ergebnis: stimmt nicht. Menschen mit psychiatrischer Diagnose sind nicht gefährlicher für andere, als Menschen ohne psychiatrische Diagnose. Und selbst wenn es doch so wäre, dass psychisch kranke Menschen gefährlicher als andere wären, dann wäre das wie eine Sippenhaftregelung. Ich werde nicht verurteilt, weil ich etwas getan habe, sondern weil ich einer bestimmten Gruppe angehöre.

Wenn nun jemandem eine Fremd oder Selbstgefährdung bezichtigt wird, so ist damit noch lange kein Gesetz übertreten worden. Wenn aber bei einer Fremd- oder Selbstgefährdung legalisiert eingesperrt, womöglich fixiert oder sogar zwangsbehandelt werden können soll, dann muss das auch für alle anderen Menschen und nicht nur diskriminierend für die als psychisch krank Diagnostizierten gelten.

Wenn die PsychKGs, Gefahrenabwehrgesetze heißen würden und ihre voraussetzende Bedingung nicht mehr psychische Krankheiten wären, dann wären sie mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar. Denn dann würden sie alle Menschen betreffen.

Dürfte dann z.B. auch jeden Autoraser für 6 Wochen eingesperrt und mit Zyprexa vollgestopft werden, damit er nicht mehr rast? Es darf ja auch keine Sondergesetze gegen Türken oder Juden geben. Denn da wäre es eindeutig und auch für Sie sofort ersichtlich, dass es sich um Diskriminierung handelt.

Bei einer Kneipenschlägerei wird nicht wegen Fremdgefährdung gegen den Willen wochenlang in der Psychiatrie untergebracht oder sogar zwangsbehandelt. Sondern der Schläger wird aus der Kneipe verwiesen, bekommt evtl. Hausverbot und unter Umständen eine Anzeige wegen Körperverletzung.

Wenn ein Mensch mit einer psychiatrischen Diagnose einen anderen Menschen zusammenschlägt, dann wird er aber in die Psychiatrie eingewiesen. Wenn ein Rheumakranker jemanden zusammenschlägt, wird er dann auch in die Rheumaklinik "Zwangs"-eingewiesen??

Und nun eine Antwort von Franz Thönnes, Parlamentarischer Staatssekretär auf eine schriftliche Anfrage von Markus Kurth, (Bundestagsabgeordneter von Bündnis 90/Die Grünen) vom Oktober 2008:

„Das Kabinett hat anlässlich der Beschlussfassung über den Gesetzentwurf auch beschlossen, dass die derzeitige deutsche Rechtslage, insbesondere betreffend die Bestimmungen über die Geschäftsunfähigkeit, die rechtliche Betreuung und die Freiheitsentziehung, den Anforderungen des Überbereinkommens entspricht“

Ist die Behindertenrechtskonvention in dieser Hinsicht nur eine gutgemeinte Willenserklärung ohne verbindlichen Nutzen? So, und nun folgt ein Zitat aus dem Gutachten zur Vereinbarkeit der UN-Konvention mit dem Berliner PsychKG von den Rechtsanwälten Kaleck, Hilbrans und Scharmer:

"Der Gesetzgeber wäre demnach mit der Ratifikation der BRK verpflichtet, die bestehenden Psychisch-Kranken-Gesetze an diese konventionsrechtliche Lage anzupassen. Bezüglich der Zwangsbehandlung folgt aus der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 BRK, dass eine Zwangsbehandlung gegen den Willen der Betroffenen unzulässig wird.“

Und weil man auf einem Fuß so schlecht steht, hier noch ein Zitat aus dem Kommentar von Prof. Dr. Wolf Dieter Narr, Freie Universität Berlin, Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften:

„Klipp und klar gilt: Gesetze, die erlauben, Personen in geschlossene Anstalten zu bringen , die als „psychisch krank“ bezeichnet und ärztlich diagnostiziert werden, sind nicht rechtens im grund- und menschenrechtlichen, nun von der UN-Convention wiederholten, weil schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 implizierten Sinn.

Ebenso ist grund- und menschenrechtswidrig, so Art.1 Abs.3 GG zählt, dass Personen, die ärztlich als psychisch krank diagnostiziert worden sind, sei es in einer geschlossenen Anstalt, sei es anderswo in einer Weise zusätzlich zwangsbehandelt werden, dass sie pharmazeutische Mittel einzunehmen gedrungen werden, beispielsweise mit dem zusätzlichen Mittel von Drohungen. Menschen- und gesetzeswidriger Zwang ist es dazu hin -...............................– irgendwelche sonstigen Zwangsinstrumente als da sind Fesselungen, Schockbehandlungen und dergleichen im Umgang mit Menschen zu verwenden. Psychiatrie, die sich irgendwelcher Zwangsmittel bedient, ist nicht als Wissenschaft oder Heilkunde zu verbuchen, sondern als staatlich nicht lizenzierbare Zwangsausübung. Sonst geschähe, mit Gustav Radbruch gesprochen, gesetzliches Unrecht.“

Nun zusätzlich ein Kommentar von Prof. Dr. Eckhard Rohrmann, Universität Marburg, Institut für Erziehungswissenschaft, Bereich Sozial- und Rehabilitationspädagogik zum Gutachten:

„Psychische Krankheit, wie auch geistige Behinderung im Sinne des PsychKG Bln wird verstanden als ontologische Kategorie, d. h. als ein Merkmal, welches den Betroffenen gewissermaßen wesenshaft innewohnt. Immer mehr setzt sich jedoch die Auffassung durch, dass es sich hierbei um soziale Konstrukte handelt, die dann entstehen, wenn bestimmte Verhaltensweisen von Außenstehenden nicht verstanden werden und die, von einschlägigen Fachleuten, wie Psychiatern oder Sonderpädagogen, zur Diagnose manifestiert, das Unverstandene dann scheinbar erklären und so die Beantwortung sozialen Ausschlusses durch Einschluss in entsprechende Institutionen rechtfertigen. …...............“

Und weiter unten schreibt er:

„…....................Als juristischen Laien hat mich das Gutachten jetzt auch aus rechtswissenschaftlicher Perspektive in meiner Auffassung bestätigt, dass die Zwangsunterbringung und die Zwangsbehandlung psychisch Kranker im o. g. Sinne nach dem PsychKG Bln und entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Bundesländern einen Verstoß gegen die UN Konvention darstellen. Interessant wäre es nun, zu untersuchen, welche Schussfolgerungen daraus für das Betreuungsrecht im Allgemeinen und für die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB im Besonderen zu ziehen sind.............................“

Wie man sieht, versucht die Bundesregierung, von hinten durch die Brust ins Auge, weiterhin Fixierungen, Zwangsbehandlungen, Freiheitsberaubung usw. den legalen Anschein zu erhalten. Nicht besser die Länder: Am 12. Mai 2009 ist in Brandenburg das neu überarbeitete PsychKG in Kraft getreten, obwohl der BPE e.V. ganz klar und deutlich darauf hingewiesen hat, dass schon im ersten Paragrafen massiv gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen wird.

Wie Sie alle wissen, ist der staatlich erzwungene Eingriff in den menschlichen Körper gegen den Willen des Individuums, Folter! Dafür, dass es sich um Folter handelt, spricht auch die um 25 Jahre verkürzte Lebenserwartung dauerhaft Psychiatrie-Erfahrener.

Wir Psychiatrie-Erfahrenen führen dieses fürchterliche Ergebnis auf die hemmungslose Gabe von Psychopharmaka, insbesondere von Neuroleptika, zurück. Der Psychiater Dr. Volkmar Aderhold, langjähriger Oberarzt im Klinikum Hamburg-Eppendorf, hat dankenswerter Weise Untersuchungen insbesondere zur Mortalität unter Neuroleptika gesammelt. Keine Panik; Daraus werde ich nun nichts zitieren!

Wir halten es für völlig unglaubhaft, dass Sie von dieser drastischen Lebensverkürzung in den letzten Jahrzehnten nichts mitbekommen haben.

Hier der passende Artikel 15 der UN-Konvention: Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Das bedeutet, dass Betroffene auch vor Freiheitsberaubung und Körperverletzung der Psychiatrie geschützt werden müssen.

Artikel 13 der UN-Konvention: Zugang zur Justiz

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Hierzu eine kleine Erfahrung die ich als Patientin in der Psychiatrie gemacht habe:

Ein Mitpatient wurde im Raucherraum von 6 Pflegern fixiert und mit Haldol zwangsbehandelt. Der Patient hat sich sehr geweigert, sich mit diesem Medikament behandeln zu lassen. Aber die Pfleger haben ihn leider überwältigt.

Nach einigen Stunden bekam er solche heftigen Nebenwirkungen von dem Medikament, sodass er nicht mal mehr in der Lage war, über den Flur zu gehen. Ich machte mir große Sorgen um ihn. Er flehte mich an, dass ich ihm irgendwie helfen möge. Da ich es nicht ansehen konnte, wie er sich mit den Nebenwirkungen rumgequält hat, habe ich selbstverständlich sofort die Polizei verständigt.

Die Polizei beruhigte mich am Telefon und sagte:“ Frau Steenken es wird alles gut. Die Behandler wissen schon, was sie tun. Alles wird gut.“ Das wars..... Kein Polizist ist in die Klinik gefahren, um sich ein Bild über die schreckliche Situation vor Ort zu machen.

Wenn aber in der Fußgängerzone ein Passant von 6 Personen überwältigt wird und die Personen versuchen diesem Passanten eine Droge gegen seinen Willen zu verabreichen, was meinen Sie denn, wie schnell da die Polizei vor Ort ist und was dann mit diesen 6 Personen passiert???

Artikel 16 der UN-Konvention: Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Mißbrauch

(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

Hier ist anzumerken, dass bei einer Falsch- bzw. Zwangsbehandlung/Folter an Behinderten die Beweislast immer bei dem Opfer liegt. Auch hier ist es wichtig, dass wie bei der Diskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderungen, die Beweislast bei den Tätern liegen muss!!! Die Verjährungsfristen wurden auf 5 Jahre verkürzt.

Ein Mensch, der wegen einer Behinderung oder seelischen Krise eingesperrt, Gewalt und Zwangbehandlung mit Psychopharmaka, ausgeliefert ist, hat viele Jahre mit den Traumata zu kämpfen. Bis der Betroffene dann dazu in der Lage ist, seine Rechte einzuklagen, vergehen wieder Jahre. Wenn die Verjährungsfristen in solchen Fällen nicht wieder auf 30 Jahren verlängert werden, haben Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung gefoltert werden, keine Möglichkeit, ihre Rechte einzuklagen.

Artikel 17 der UN-Konvention: Schutz der Unversehrtheit der Person:

„Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit“.

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte verkündete anlässlich des Menschenrechtstags 2008:

(Das Vorliegen einer Behinderung kann in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigen).

Im Rahmen der Kampagne „Alle Inklusive; die neue UN-Behindertenrechtskonvention und die Freiheits- und Schutzrechte von Menschen mit Behinderungen“ gab es eine Bundesfachtagung in Osnabrück. Dort gab es einen gemeinsamen Konsens darüber, dass Zwangseinweisungen, sowie Zwangsmaßnamen jeder Art nach Betreuungsrecht, das heißt, ausschließlich bei Behandlungsbedürftigkeit nicht zulässig sind und deshalb der § 1906 im BGB zu streichen ist. Zudem müssen aus den PsychKGen und Unterbringungsgesetze der Länder alle Zwangselemente entfernt werden.

Ebenso wichtig ist die Verankerung von unabhängigen psychiatrischen Beschwerdestellen in den Gesetzen und deren Finanzierung. Wenn man Klinikärzte mit der UN-Konvention konfrontiert, berufen sie sich auf die aktuellen PsychKGe und das Betreuungsgesetz, obwohl diese nicht mit der UN-Konvention vereinbar sind.

Mögen der Bund und die Länder als zuständige Gesetzgeber für das Betreuungsgesetz und die PsychKGe bzw. Unterbringungsgesetze der selbst auferlegten Pflicht, diese Gesetze anzupassen, noch nicht nachgekommen sein, so können diese Gesetze jedoch seit dem 25.03.2009, dem Tag an dem die UN-Behindertenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, keine Freiheitsberaubung und Körperverletzung aufgrund einer Behinderung bzw. psychischen Krankheit, mehr rechtfertigen.

Die UN-Konvention steht über den Gesetzen der Länder und des Bundes, weil im Grundgesetz Artikel 1 im Satz zwei steht, ich zitiere: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Das bedeutet:

Wer seit dem 25. März 2009 Menschen aufgrund einer psychiatrischen Diagnose oder seelischen Behinderung, einsperrt oder einsperren lässt, fixiert und/oder zwangsbehandelt, verstößt gegen die UN-Behindertenrechtskonvention.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Doris Steenken (Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.)

Spindelstraße 26 b

49080 Osnabrück

Tel.: 0541/8009522

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