Patientenrechte

Patientenrechte von psychisch erkrankten Menschen – ein Leitfaden.

Dieser Leitfaden richtet sich in erster Linie an Menschen, die zum ersten Mal mit der Psychiatrie in Berührung kommen, aber auch an Psychiatrie-Erfahrene und interessierte Angehörige.

Inhalt:

  1. Was ist eine psychische Erkrankung eigentlich?

  2. Welches sind die häufigsten psychischen Erkrankungen?

  3. Wer hilft psychische Krankheiten zu erkennen – wer behandelt?

  4. Welche Rechte habe ich als psychisch kranker Mensch und Patient gegenüber meinen Ärzten und der Klinik?

  5. Können bei psychisch kranken Menschen die Grundrechte eingeschränkt werden?

  6. Wann kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung bei einem Psychiater anordnen?

  7. Wann ist eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik möglich?

  8. Was sind meine Rechte bei Zwangseinweisungsverfahren
    (Unterbringungsverfahren)?

  9. Was kann ich tun, wenn der Arzt seine Pflicht verletzt?

  10. Wie finde ich einen Anwalt, der meine Interessen vertritt?

  11. Anhang

1. Was ist eine psychische Erkrankung eigentlich?

Dies ist nicht einfach zu beantworten. Hier gibt es mehrere Betrachtungsweisen. In der häufig noch rein biologistisch ausgerichteten Psychiatrie werden die Mehrzahl der psychiatrischen Erkrankungen als Stoffwechselstörungen des Gehirns angesehen. Der Schwerpunkt der Behandlung liegt dann „zwangsläufig“ in der Gabe von Medikamenten.

Die sozialpsychiatrische Sichtweise bezieht die persönliche Geschichte des Betroffenen und seine Lebensumstände zusätzlich in die Behandlung mit ein, ist also vom Gesamtkonzept her deutlich ganzheitlicher angelegt. Neben der Gabe von Medikamenten werden auch andere Therapie- und Hilfeformen angeboten. Handlungsleitende Philosophie ist eine gemeindenahe psychiatrische Versorgung. Dem Betroffenen wird eine deutlich selbständigere Lebensweise zugebilligt. Trotzdem gibt es in diesem Bereich noch viel zu verbessern.

Die Juristen tun sich bei der Definition von „psychisch krank“ am leichtesten, können aber auch nicht erklären, was „psychisch krank“ eigentlich ist.

In einzelnen Gesetzen wird der Ausdruck „psychisch krank“ zwar benutzt (z.B. in den Ländergesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke, Betreuungsrecht, Krankenversicherungsgesetz), nicht aber näher erläutert und definiert.

Im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es in § 1 Absatz 2: „Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.“

Speziell bei psychischen Erkrankungen ist zu betonen, dass ein Mensch, der von einer psychischen Erkrankung betroffen ist, auch stets gesunde Persönlichkeitsanteile in sich trägt. Er ist, wie jeder andere auch, durchaus in der Lage, mit seiner Erkrankung an den meisten Bereichen des Alltagslebens teilzunehmen. Hierzu ist im Einzelfall allerdings ein individuelles, maßgeschneidertes Hilfeangebot erforderlich, da bei jedem Menschen eine psychische Erkrankung anders verläuft und auch jeweils anders erlebt wird.

Kein Mensch ist demnach nur krank oder nur gesund.

2. Welches sind die häufigsten psychischen Erkrankungen?

Psychiatrische Diagnosen werden heute aufgrund internationaler Übereinkünfte mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gestellt. Die neuesten Diagnosesysteme in den Vereinigten Staaten und Europa (DSM-IV, ICD-10) grenzen psychische Krankheiten lediglich nach ihren Symptomen voneinander ab, sagen aber nichts über die Krankheitsursache und wenig über den Krankheitsverlauf aus.

Diagnosesysteme können nur eine Arbeitshilfe sein, mehr nicht. Wer weiß, mit welcher Art von Schwierigkeiten man es zu tun hat, kann damit leichter umgehen.

Die Sozialpsychiatrie kennt noch eine andere Definition. Nach M. Bleuler ist ein psychisch kranker Mensch, der bei der Lösung einer altersgemäßen Lebensaufgabe in eine Krise und Sackgasse geraten ist, weil seine Verletzbarkeit und damit sein Schutzbedürfnis sowie sein Bedürfnis, Nicht-Erklärbares zu erklären, für ihn zu groß und zu schmerzhaft geworden sind. Das Ergebnis nennen wir Krankheit, Kränkung, Störung oder Abweichung. Dies kann jedem Menschen jeden Tag widerfahren und die meisten Menschen haben es in Ansätzen schon erlebt. Eben deshalb gilt es, den anderen Menschen in seiner Andersartigkeit anzunehmen.

Die am häufigsten diagnostizierten psychischen Erkrankungen sind:

  • Affektive Psychosen
  • Angst- und Zwangserkrankungen
  • Belastungs- und Anpassungsstörungen
  • Depressionen
  • Schizophrenie und Psychosen des schizophrenen Formenkreises

Die einzelnen Erkrankungen hier näher zu beschreiben, würde den Rahmen dieses Leitfadens sprengen. Möchten Sie sich hierzu näher informieren, verweise ich auf das Psychiatrienetz unter www.psychiatrie.de und die im Anhang genannten Kontakt- und Beratungsstellen.

3. Wer hilft psychische Erkrankungen zu erkennen – wer behandelt?

Psychisch erkrankte Menschen werden durch eine Reihe von Berufsgruppen behandelt, wobei dem Psychiater als Facharzt eine Schlüsselstellung zukommt. Psychologen behandeln meistens im Rahmen einer klinischen Behandlung, Psychotherapeuten können ambulant aufgesucht werden. Die Ausbildungswege unterscheiden sich jedoch.

Ein Psychiater ist ein Mediziner mit Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie. In der Regel behandelt ein Psychiater die jeweilige Erkrankung mit Hilfe von Medikamenten. Die meisten Psychiater verfügen über eine psychotherapeutische Zusatzausbildung. Diese wären vorzuziehen, wenn eine ganzheitliche Behandlung gewünscht wird.

Ein Psychologe hat ein umfangreiches Wissen über das menschliche Denken, Fühlen Erleben, Lernen und Verhalten in einem entsprechendem Studium erworben. In einem Psychologiestudium werden jedoch keine medizinischen Fachkenntnisse vermittelt, sodass ein Psychologe auch keine Psychopharmaka verschreiben darf.

Ein Psychotherapeut hat ein Psychologie- oder Medizinstudium absolviert und eine mindestens dreijährige Zusatzausbildung zum Psychotherapeuten abgeschlossen.

Das Wort Psychotherapie heißt wörtlich übersetzt „Behandlung mit seelischen Mitteln“. In erster Linie geht es hier um eine Behandlung mit Gesprächen. Andere Behandlungsformen wie Tanz, Musik, Malen und Atemtechniken werden abhängig von der therapeutischen Ausbildung des Psychotherapeuten auch genutzt. Wichtig ist der „gute Draht“ zwischen Therapeut und Patient. Der Patient muss die Therapie von sich aus wollen und aktiv mitarbeiten.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bisher nur die folgenden drei psychotherapeutischen Behandlungsmethoden:

  • analytische Psychotherapie
  • tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie

Vor Behandlungsbeginn sollten Sie die Kostenübernahme unbedingt mit Ihrer Krankenkasse abklären. Für die Auswahl des Therapeuten stehen Ihnen fünf Probesitzungen zu, damit sie feststellen können, ob der Therapeut bzw. die Therapeutin zu Ihnen passt.

Im Übrigen haben Sie ein Recht auf Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung notwendig und angezeigt ist. Im Streitfall benötigen Sie ein Attest Ihres behandelnden Arztes und ein positives Gutachten eines weiteren Arztes und können dann ggf. Klage vor Gericht erheben.

Anschriften von Psychotherapeuten erfahren Sie:

  • aus dem örtlichen Branchentelefonbuch
  • bei Ihrer Krankenkasse
  • den Kassenärztlichen Vereinigungen
  • bei den Berufsverbänden der Psychologen und Psychotherapeuten
  • bei den Patientenberatungsstellen

4. Welche Rechte habe ich als psychisch kranker Mensch und Patient gegenüber meinen Ärzten und der Klinik?

Auch als psychisch kranker Mensch muss das Recht auf Selbstbestimmung nach Artikel 2 Grundgesetz grundsätzlich gewahrt bleiben. Daraus ergibt sich Folgendes:

Freie Arztwahl gilt generell für alle Kranken, auch für psychisch erkrankte Menschen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen niedergelassenen Arzt handelt, d.h. der Arzt muss eine eigene Praxis betreiben und als Vertragsarzt (den Kassenarzt gibt es nur umgangssprachlich) von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sein. Für Heimbewohner heißt dies z.B., dass Sie sich nicht vom betreuenden Arzt untersuchen bzw. behandeln lassen müssen. Ausgenommen sind hiervon Krankenhausaufenthalte, dort kann man den behandelnden Arzt nicht selbst wählen, es sei denn, man ist privat versichert und wählt beispielsweise eine Chefarztbehandlung.

Die freie Krankenhauswahl gilt nur, wenn Sie sich freiwillig behandeln lassen. Einzige Voraussetzung ist: Das Krankenhaus muss zugelassen sein (Psychiatrisches Krankenhaus, psychiatrische Abteilung an einem Allgemeinkrankenhaus oder einer Universitätsklinik), sonst muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht ersetzen.

Bei Zwangseinweisung ist keine Klinikwahl möglich. Hier erfolgt die Aufnahme in der für die Region zuständige psychiatrische Klinik.

Die ärztliche Aufklärungspflicht gilt grundsätzlich im vollem Umfang auch für psychisch erkrankte Menschen. Sie erstreckt sich auf alle Behandlungsmaßnahmen, d.h. auf medikamentöse Behandlungsverfahren (z.B. Gabe von Psychopharmaka), Psychotherapie und körperbezogene Behandlungsverfahren (z.B. Elektroschock, EEG, EKG, Computertomographie).

Der Arzt ist verpflichtet, Sie oder Ihren Vertreter über Art, Ablauf, Ziel, Folgen, Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen seiner Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Grundzügen aufzuklären, damit Sie selbst Nutzen und Risiko des ärztlichen Handelns abwägen und selbst über die Notwendigkeit der Behandlung und der einzelnen medizinischen Maßnahmen entscheiden können. Die Aufklärung durch den Arzt sollte in einem persönlichen Gespräch geschehen. Es reicht nicht aus, Ihnen ein Formular mit einem kurzen Aufklärungstext zu überreichen. Scheuen Sie sich nicht, nachzufragen, wenn Sie etwas nicht verstanden haben, dies ist Ihr gutes Recht. Nehmen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson als Zeugen zu diesem Gespräch mit. Sollte es trotzdem zu einer formularmäßigen Aufklärung kommen, ist es wichtig, sich eine Durchschrift des Formulars aushändigen zu lassen, auf dem Datum und Uhrzeit festgehalten und quittiert sind.

Bei Personen, für die vom Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt wurde, besteht bei einer Zwangsbehandlung nur Aufklärungspflicht gegenüber dem Betreuer, der für den Aufgabenkreis >> Aufenthaltsbestimmung Heilbehandlung << bestimmt wurde. Näheres hierzu unter Punkt 7.

Hier ein Fragenkatalog zum Thema Aufklärungspflicht. Diese und noch weitere persönliche Fragen sollten Sie bei Beginn jeder Behandlung stellen:

  • Was soll an und mit mir gemacht werden?
  • Ist die Untersuchung und Behandlung wirklich notwendig?
  • Mit welchen Neben- oder Nachwirkungen muss ich rechnen?
  • Gibt es andere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und wie hoch sind ihre Erfolgsaussichten?
  • Wie große ist jeweils die Chance, dass meine Beschwerden gelindert werden können oder die Krankheit geheilt werden kann?
  • Wie hoch sind die Gefahren, wenn ich die Untersuchung oder Therapie ablehne?
  • Welche Konsequenzen hat das Untersuchungsergebnis für mein weiteres Leben?
  • Entstehen mir Kosten, die eventuell nicht von der Krankenkasse übernommen werden?

Diese Fragen stellen sich nicht nur bei Behandlung durch den Hausarzt, sondern auch bei Behandlung durch einen Psychiater. Auch in der Psychiatrie ist mehr Selbst- und Mitbestimmung durch kritische Patienten gefragt, auch wenn man dadurch leicht als „unbequemer“ Patient gilt.

Selbstverständlich unterliegt Ihr Psychiater der ärztlichen Schweigepflicht. Ärzte- und Psychotherapeuten sowie deren Mitarbeiter dürfe die Informationen über Sie, Ihre Erkrankung und Behandlung sowie alles, was Sie ihm anvertraut haben, nicht an Dritte weitergeben. Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitgeber und Ihre nächsten Angehörigen (Ehepartner, Eltern).

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber allen anderen mitbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Masseuren und Reha-Einrichtungen, wie zum Beispiel einem Übergangswohnheim für psychisch Kranke.

Die Schweigepflicht besteht auch über den Tod eines Patienten hinaus. Allerdings hat der Arzt abzuwägen, ob nicht das Interesse der Angehörigen – zum Beispiel bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen – höher zu bewerten ist, als das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen.

Sie können allerdings jederzeit den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Die Schweigepflichtsentbindung sollte schriftlich erfolgen.

Hierzu einige Beispiele:

  • Sie entbinden den Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber Verwandten und Freunden, die sich in der Klinik nach Ihrem Befinden erkundigen möchten.
  • Sie sprechen eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber Ihrem Anwalt aus. Dieser soll für Sie prüfen, ob der Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet ist.
  • Sie beschweren sich bei der Ärztekammer wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Ihren Arzt müssen Sie auch in diesem Fall von der Schweigepflicht entbinden. Liegt keine Schweigepflichtentbindung vor, muss der Arzt die Auskunft verweigern.

Auch unterliegt Ihr Arzt der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht.
Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die Dokumentation muss so eindeutig und aussagekräftig sein, dass sie für ihn als Rechenschaft über Diagnose und Therapie dienen kann. Ebenso muss die Dokumentation für mit- und weiterbehandelnde Ärzte als Informationsquelle dienen können.
Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst alle Informationen und Befunde, die zur Diagnose geführt haben. Dazu zählen neben Laborwerten, EKG, Röntgenbildern usw. auch Arztbriefe und Befunde mitbehandelnder Ärzte und Leistungserbringer (z.B. des psychiatrischen Fachkrankenhauses bei zeitweiliger stationärer Behandlung).
Die Dokumentation kann von Ihnen nur beschränkt eingesehen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat körperlich Kranken ein weitgehendes Einsichtsrecht in ärztliche Unterlagen zuerkannt. Bei psychisch Kranken gibt es jedoch Einschränkungen, die im wesentlichen damit begründet werden, dass bei Kenntnis ggf. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten sei.

Hierzu ein Auszug aus den Internetseiten der kassenärztlichen Vereinigung Berlin, die die Problematik gut darstellt:

„Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten auf Artikel 1 i.V. mit Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz gebietet es jedem Patienten, gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Dieses Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt.
Ihm können - ebenfalls grundrechtlich fundierte - Interessen des Arztes oder Dritter sowie therapeutische Vorbehalte entgegenstehen. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Zivilsachen. Nach dieser Rechtsprechung existieren Besonderheiten in Bezug auf die psychiatrische Behandlung; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu. Allerdings darf der Arzt auch nach einer psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen. (BGHZ 106, 146, 150).
Die Rechtsprechung des BGH beurteilt das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich.“

Im Prinzip gilt vereinfacht für das Einsichtsrecht bei psychisch Kranken Folgendes:

Falls Sie zivilrechtlich untergebracht bzw. zivilrechtlich zwangsbehandelt werden (Unterbringung nach Betreuungsrecht), gibt es ein Einsichtsrecht nur bezüglich der objektiven Daten. Dies sind Daten, die ihren körperlichen Zustand und Ihre Medikamente betreffen - nicht aber in Bezug auf ihre psychiatrische Diagnose oder auf ärztliche Beschreibungen Ihres Verhaltens bzw. Ihrer Persönlichkeit. Der Betreuer hat dann aber ein unbeschränktes Einsichtsrecht.

Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Unterbringungsgesetz, PsychKG) dagegen haben Sie das Recht, Ihre gesamte Akte einzusehen. Die Einsicht darf nur verwehrt werden, wenn eine erhebliche Gefahr der Selbstschädigung besteht.

Unabhängig davon gilt, dass im Fall der Geltendmachung rechtlicher Interessen und Einleitung eines Gerichtsverfahren in jedem Fall Ihrem damit beauftragten Rechtsanwalt persönliche Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren ist.

Auch ein Arzt, zu dem Sie Vertrauen haben, kann die Krankenakten des Psychiaters oder der Klinik anfordern und Ihnen als Betroffenen zugänglich machen.

Für den Bereich der Sozialleistungsträger (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungs- und Unfallversicherungsträger sowie die Träger der Sozialhilfe) ist das Recht auf Akteneinsicht in § 25 SGB X geregelt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss geltend gemacht werden.

Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, „kann die Behörde den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen“, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen „unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit zufügen würde“.

Dort ist auch festgelegt, dass „soweit die Akten Angaben enthalten, die der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können“ der Inhalt der Akten auch durch „einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung, sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist“. Die für Sie als Betroffener befürchteten Nachteile oder Beeinträchtigungen müssen aber ausführlich begründet werden. Ein pauschaler Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung genügt nicht.

Im Regelfall wird bei einem Rechtsstreit, bei dem im Nachhinein ein Einsichtsrecht eingeklagt werden soll, leider kein Einsichtsrecht gewährt. Letztendlich ist festzustellen, dass, wo es um psychische Erkrankungen geht, das Einsichtsrecht deutlichen Einschränkungen unterworfen ist. Hier muss eine Gleichstellung mit körperlich kranken Menschen angestrebt werden.

5. Können bei psychisch kranken Menschen die Grundrechte eingeschränkt werden?

Aufgrund bestimmter Gesetze sind bei psychisch Kranken Eingriffe in die Grundrechte möglich (Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis?).

Es kann das Selbstbestimmungsrecht aufgrund des Betreuungsrechts eingeschränkt werden, wenn Betroffene bestimmte Aufgaben nicht selbst besorgen können und für diese konkret zu benennenden Aufgaben vom Gericht ein Einwilligungs-vorbehalt angeordnet wurde, zum Beispiel in den Bereichen: Aufenthaltsbestimmung, Vermögensfürsorge, ärztliche Behandlung/Gesundheitsangelegenheiten.

Unter dieser Voraussetzung und nur in den Bereichen, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, können Betreute nur mit Einwilligung des Betreuers handeln. Der Betreuer benötigt dann bei bestimmten Entscheidungen (riskante Behandlungsmaßnahmen, Freiheitsentziehung, Wohnungsauflösung etc.) noch zusätzlich die Genehmigung des Gerichts.

Es können aufgrund der Ländergesetze zur Unterbringung und zu Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke Zwangsmaßnahmen angeordnet werden.

Aber:
„Psychisch Kranke dürfen nur dann mit sofortiger Wirkung in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden, wenn eine 'erhebliche Gefahr' der Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Aktenzeichen 2BvR2270/96.

6. Wann kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung bei einem Psychiater anordnen?

In einigen Bundesländern kann das Gesundheitsamt Personen verpflichten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Der Arzt wird ermächtigt, das Gesundheitsamt von der Behandlungsaufnahme zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine psychische Störung oder Erkrankung besteht, in deren Folge sich die Person selbst schwerwiegenden Schaden zuzufügen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden droht.

Besonders das letzte Kriterium ist sehr umstritten, weil letztlich Prognoseentscheidungen immer fehlerträchtig sind.

7. Wann ist eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik möglich?

Gerade die Zwangseinweisung und anschließende Zwangsbehandlung in der Klinik wird von vielen psychisch Kranken als schmerzlich und traumatisierend erlebt. Ein Vertrauensverhältnis zu Klinikpersonal und Psychiater kann auf eine solche Weise schlecht entstehen. Von einem Teil der betroffenen wird das „Hilfesystem Psychiatrie“ daher als Ganzes abgelehnt. Als Weg zu mehr Gleichberechtigung sind hier verpflichtend einzuführende Behandlungsvereinbarungen, Vorsorgevollmachten und das „Psychiatrische Testament“ zu nennen (Informationen zu diesen Begriffen gibt unser Extra-Merkblatt – anzufordern beim Dachverband psychosozialer Hilfsvereinigungen, s. Anhang).

Zwangseinweisungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Gesetzen der Bundesländer über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (PsychKG) oder Unterbringungsgesetzen (UBG) festgelegt sind, durchgeführt werden. Ebenso ist dies nach dem Betreuungsrecht möglich. Rechtliche Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht bestellt.

Andere „Betreuer“ wie der Sozialarbeiter, der einem zum Beispiel beim betreuten Wohnen unterstützt, sind keine rechtlichen Betreuer. Dieser Unterschied wird oft – auch von Fachleuten – verkannt.

 

7.1 Unterbringung und Zwangsbehandlung nach dem Betreuungsrecht (zivilrechtliche Unterbringung):

Zwei Voraussetzungen der Unterbringung werden im Betreuungsrecht genannt. Wenn eine davon vorliegt, wird die Unterbringung als gerechtfertigt und erforderlich angesehen (§ 1906 Absatz 1 BGB).

- Selbstgefährdung, d.h. es besteht eine konkrete Gefahr, dass der Betroffene sich selbst tötet oder einen erheblichen Gesundheitsschaden und zwar „aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen und seelischen Behinderung“. Ein typisches Beispiel ist hier ein Mensch, der unter Depressionen leidet und Selbstmordabsichten hegt.

- Es besteht die Notwendigkeit einer Heilbehandlung.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  1. Es ist notwendig, den Betroffenen zu behandeln.

  2. Diese Untersuchung oder Behandlung kann nicht ohne Unterbringung erfolgen, andere weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet.

  3. Der Betroffene kann aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Mann hat Angst und hört Stimmen. Nach Ansicht der Psychiater und des Gerichts muss er behandelt werden. Er selbst sieht die Notwendigkeit der Behandlung nicht ein, da er sicht nicht krank, sondern verfolgt fühlt. Er gilt im Sinne der Psychiatrie als nicht krankheitseinsichtig.

Hier noch ein wichtiger Hinweis: Generell ist eine zivilrechtliche Unterbringung nur dann zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (Grundsatz der Erforderlichkeit).
Ebenso muss die Unterbringung in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gefahren stehen, die abgewendet werden sollen. (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Bei einer Unterbringung nach Betreuungsrecht (zivilrechtliche Unterbringung) muß immer zuvor ein Betreuer bestellt, oder ein Bevollmächtigter vertreten sein. Ist ein Betreuer bereits bestellt, aber nicht für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zuständig, wird das Gericht im Regelfall zusätzlich zu den bisherigen Aufgabenkreisen des Betreuers den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung anordnen. Wichtig ist noch, dass eine zivilrechtliche Unterbringung ausschließlich dem Schutz des Erkrankten dient, nicht dem der Umgebung.

7.2. Unterbringung und Zwangsbehandlung nach dem Unterbringungsrecht (öffentlich-rechtliche Unterbringung)

Die Unterbringungsgesetze sind zwar von Bundesland zu Bundesland verschieden, gleichen sich aber in den zentralen Punkten. In allen Unterbringungsgesetzen werden folgende Gründe für die Unterbringung genannt:

  • Selbstgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht sein Leben in erheblichem Maße (z.B. Selbstmordabsicht, Selbstmordversuch). Dieses deckt sich mit den Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung teilweise.

  • Fremdgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. durch Androhung von Gewalttaten)

Liegt einer dieser beiden Gründe vor, kann das Gericht eine Unterbringung anordnen, sofern die Gefahr durch andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht abzuwenden ist. Auch hier gelten, wie beim Betreuungsrecht, die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

8. Was sind meine Rechte bei Zwangseinweisungsverfahren (Unterbringungsverfahren)?

Die Unterbringung ist in einem genau geregelten Unterbringungsverfahren geregelt.

Die Klinik muss sofort den Betreuer oder den Bevollmächtigten informieren.

Die Unterbringung ist genehmigungspflichtig, d.h. der Betreuer muss sein Einverständnis erteilen, sofern er für den Aufgabenkreis Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmungs-recht zuständig ist. Der Betreuer wiederum muss sich für die geplante Unterbringungs-maßnahme in einer Klinik die Genehmigung des Gerichts holen.

Hat der Betroffene keinen Betreuer, muss die Einrichtung am folgenden Tag bei Gericht die Genehmigung der Unterbringung beantragen.
Das Gericht bearbeitet diese Anträge bevorzugt in einem beschleunigten Verfahren. Das Gericht trifft eine einstweilige Verfügung über die vorläufige Unterbringung. Auch können dort weitere Zwangsmaßnahmen, wie die Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka verfügt werden. Bei einer vorläufigen Unterbringung ist ein ärztliches Attest ausreichend, ein psychiatrisches Gutachten ist nicht erforderlich.

Unabhängig davon muss sich der Richter einen unmittelbaren Eindruck verschaffen und den Betroffenen anhören. Die Anhörung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen; eine gesetzliche Ausnahmeregelung gibt es nur in Baden-Württemberg mit einer 72-Stunden-Frist im Rahmen der fürsorglichen Zurückhaltung, die aber sehr umstritten ist.

Erfolgt die Anhörung durch das Gericht nicht innerhalb von 24 Stunden, kann man diesen Verfahrensfehler beanstanden. Es besteht mittlerweile eine Verpflichtung der Gerichte - insbesondere bei Unterbringung ohne Betreuer einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Dieser nimmt die Rechte des Untergebrachten wahr, muss sich aber nicht an dessen Wünsche und Weisungen halten.

Im Allgemeinen schließt sich der Richter dem Urteil der Psychiater an. Als Psychiatrie-Erfahrener braucht man daher gute Argumente und sachkundigen Beistand, um eine Entlassung aus der Einrichtung zu erreichen, Die vorläufige Unterbringung kann bis zu sechs Wochen betragen und kann per Verlängerung auf drei Monate ausgedehnt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Unterbringung muss dem Betroffenen per Gerichtsbeschluss mitgeteilt werden. Weitere Informationen zur rechtlichen Situation bei Zwangseinweisungsverfahren und Zwangsbehandlung gibt u.a. ein Schaubild aus dem Buch
„Zwang“ – Was tun bei rechtlicher Betreuung und Unterbringung?
Zenit-Verlag, München 1999.

Tipp: Bei einem freiwilligen Aufenthalt in einem Heim oder einer Klinik sind keine Zwangsmaßnahmen zulässig !

Zwangsmaßnahmen können durch das „Psychiatrische Testament“, dies eine besondere Form der Patientenvorausverfügung, oder eine Vorsorgevollmacht“ abgemildert werden und dadurch bestimmte Behandlungsformen ausgeschlossen werden (z.B. Elektroschock, Fixierung und Behandlung mit Neuroleptika). Näheres hierzu in den Merkblättern „Vorsorgevollmacht“ und „Psychiatrisches Testament“ zu beziehen über den
Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.
Am Michelshof 4b, 53117 Bonn
Tel.: 02 28 / 69 17 59
www.psychiatrie.de

9. Was kann ich tun, wenn der Arzt seine Pflicht verletzt?

Fühlen Sie sich von einem Arzt unzureichend oder schlecht behandelt, zum Beispiel bei einer sehr hohen Dosierung von Psychopharmaka, oder leiden Sie bei der Medikamenteneinnahme unter inakzeptablen Nebenwirkungen, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, abhängig davon, was Sie erreichen möchten:

Wenn Sie möchten, dass Ihr Arzt für sein handeln bestraft wird, steht Ihnen der strafrechtliche und der berufsrechtliche Weg offen. Beide Verfahren können nur von Ihnen in gang gesetzt werden. Allerdings haben Sie keinen Einfluss mehr auf das laufende Verfahren. Es entscheiden dann ausschließlich die zuständigen Institutionen (Staatsanwaltschaft oder die zuständigen Standesorganisationen, z.B. Ärztekammer).

Möchten sie dagegen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erheben, empfiehlt es sich, ein Verfahren bei der zuständigen Gutachterkommission oder eine Zivilgerichtsklage anzustreben. Eine gütliche Einigung im Vorfeld mit der Haftpflichtversicherung des Arztes zu versuchen, ist im Bereich der Psychiatrie schwer.

Anspruch auf Schadenersatz haben Sie grundsätzlich dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

körperliche Schädigung, d.h. es liegen in Folge einer Fehlbehandlung eine bzw. mehrere körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, Ihr Arzt hat schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, z.B. ein Medikament aus Unachtsamkeit zu hoch dosiert oder vertauscht, oder in die Vene statt in die Arterie gespritzt.

Es gilt hier aber juristisch das Prinzip von Ursache und Wirkung. Es ist daher von Ihnen als Patient ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und ärztlichem Fehlverhalten nachzuweisen. Dieser Nachweis ist im Einzelfall nicht immer einfach zu erbringen. Ohne Hinzuziehung eines Gutachters ist ein Anspruch auf Schadenersatz praktisch nicht durchsetzbar. In der Praxis sieht es leider so aus, dass Gutachter, die Sie mit einem Gutachten beauftragt haben, als weniger objektiv gelten als die, die das Gericht oder die Ärztekammer bestellt haben.

Ohne die Hilfe eines erfahrenen Anwalts, der sich im Arzthaftungsrecht auskennt, besteht in der Regel nur eine geringe Aussicht auf Erfolg.

Beweiserleichterungen können – jedenfalls vor einem Zivilgericht – gewährt werden, wenn beispielsweise ein sehr gravierender Behandlungsfehler erkennbar ist, weil der Arzt eklatant gegen Behandlungsstandards verstoßen oder seine Dokumentationspflicht vernachlässigt hat. In diesem fall muss Ihr Arzt dann beweisen, das Ihre körperliche Beeinträchtigung nicht auf seinen Fehler zurückzuführen ist.

10. Wie finde ich einen Anwalt, der meine Interessen vertritt?

Hier helfen Ihnen der örtliche Anwaltsverein, der Deutsche Anwaltsverein (DAV).

Eine weitere Möglichkeit ist der Anwaltsuchservice, der Ihnen kostenlos bis zu drei Adressen von Fachanwälten in Ihrer Nähe nennt. Im Internet ist die Internetseite www.anwaltsuchservice.de empfehlenswert. Bitte beachten Sie aber, dass die Angaben des Anwaltsuchservices auf den Eigenangaben der Anwälte beruhen. Es kann daher nicht im Vorhinein beurteilt werden, wie gut der einzelne Anwalt die Interessen eines Mandanten vertritt.

In einem Erstgespräch, das nicht mehr als 180,- Euro kosten sollte, können Sie durch Nachfragen prüfen, wie viel Erfahrung der Anwalt im Medizinrecht hat und ob die >Chemie< zwischen Ihnen beiden stimmt. Beauftragen Sie nur einen Anwalt mit guten Fachkenntnissen, bei dem Sie das Gefühl haben, dass er sich wirklich für Sie einsetzt. In der Praxis sind viele Prozesse vor Gericht gescheitert, weil der jeweilige Anwalt nicht über die nötigen Kenntnisse verfügte.

Anschriften von Anwälten, die sich bereit erklärt haben, sich besonders für Psychiatrie-Erfahrene einzusetzen, vermittelt der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) in Bonn. Hier die Anschrift:

 

Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE),
Wittener Str. 87
44789 Bochum
www.bpe-online.de

 

Weitere Auskünfte erteilen:

Bundesrechtsanwaltskammer
Joachimstr. 1
53111 Bonn

 

Anwaltsuchservice GmbH
Unter den Ulmen 96
50968 Köln
Telefon 01 80 / 5 25 45 55

 

Hilfreiche Adressen von ärztlichen Standesorganisationen, Schlichtungsstellen und weiteren Verbänden können Sie erfragen bei der:

Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern
Herbert-Levin-Str. 1
50931 Köln
Telefon 02 21 / 40 04 - 2 79
Fax 02 21 / 40 04 - 3 88
www.bundesaerztekammer.de

11. Anhang

 

Nützliche Adressen:

 

Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.
Am Michelshof 4 b
53117 Bonn
Telefon 02 28 / 69 17 59
www.psychiatrie.de

 

Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE)
Wittener Str. 87
44789 Bochum
www.bpe-online.de
Geschäftsstelle + Erstkontakt:
Telefon: 02 34 / 68 70 55 52
Psychopharmakaberatung:
Herr Matthias Seibt,
Telefon 02 34 / 6 40 51 02
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Ebenfalls behilflich sein können die unabhängigen Patientenberatungsstellen und die Verbraucherberatungsstellen. Die Adressen entnehmen Sie bitte dem örtlichen Telefonbuch.

 

Literaturhinweise:

RUDOLF WINZEN:
Zwang – Was tun bei rechtlicher Betreuung und Unterbringung?
Zenit-Verlag, München 1999.

 

Patientenratgeber – herausgegeben von der Verbraucherzentrale Hamburg,
beziehbar über alle Verbraucherberatungsstellen,
Adressen beim Bundesverband der Verbraucherzentralen,
Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin,
www.agv.de

 

Patientenrechte – Ärztepflichten – herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft
der PatientInnenstellen in München,
c/o Gesundheitsladen München e.V.,
Auenstr. 31, 8049 München, Tel. 0 89 / 76 75 51 31,
www.patientenstellen.de
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

von dort auch beziehbar

BRILL, KARL-ERNST:
Psychisch Kranke im Recht.
Psychiatrie-Verlag, Bonn.
3. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2003

PIONTEK, ROSEMARIE:
Wegbegleiter Psychotherapie
Psychiatrie-Verlag, Bonn 2002

 

Hinweisen möchte ich auch auf die:
„Arbeitshilfe für die Rehabilitation psychisch kranker und behinderter Menschen“, die einen Überblick zu fachlichen Grundlagen, Hilfeangebote und sozialrechtlichen Grundlagen gibt.
Herausgeber ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Frankfurt. Die empfehlenswerte Neubearbeitung erschien im Juli 2003 und ist auch downloadbar.
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, BAR
Walter-Kolb-Str. 9–11, 60594 Frankfurt,
Tel. 0 69 / 60 50 18 - 0, Fax 0 69 / 60 50 18 29,
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.bar-frankfurt.de