Satzung

Satzung der LPEN e.V.

(Personenbezeichnungen in männlicher Form gelten auch für weibliche Personen.)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie- Erfahrener Niedersachsen e.V.“

  2. Er hat den Sitz in Hannover.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist, sich für die Interessen von Psychiatriepatienten und ehemaligen Patienten einzusetzen.

  2. Er tritt dafür ein, dass:

    a) die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit auch für Psychiatriepatienten, insbesondere bei Anwendung psychiatrischer Maßnahmen Geltung haben.
    b) Hilfegarantien im Sozialrecht auch für Psychiatrie-Erfahrene angewendet werden.
    c) Psychiatrie-Erfahrene in die Planung und den Aufbau psychosozialer und psychiatrischer Hilfsangebote auf allen Ebenen als gleichberechtigte Partner mit einbezogen werden.
    d) in erster Linie die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert und die Selbstverantwortung gestärkt wird
    e) die wirtschaftliche Existenz über Sozialleistungen hinaus gesichert wird
    f) das niedersächsische Gleichstellungsgesetz angewendet und umgesetzt wird
    g) für den Grundsatz: amulant vor stationär
    h) für die Entwicklung alternativer Behandlungs- und Wohnmodelle für Psychiartie-Erfahrene und den Abbau von Subkulturen
    i) für die Umsetzung der UN-Behinderten-Konvention

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • öffentliche Zuwendungen
  • sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft kann jede natürliche Person werden, der Psychiatriepatient war oder ist, und die Ziele des Vereins unterstützt und juristische Personen aus dem Bereich der Selbsthilfe die, die Ziele der LPEN unterstützen.

  2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden die, die Ziele der LPEN unterstützen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Landesvorstand.

  4. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Landesvorstand kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die darüber zu entscheiden hat.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem jeweiligen Vorstand erfolgen. Eine Beitragsrückgewährung findet nicht statt.
    b. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.
    c. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Er teilt dem Mitglied den Ausschluss mit einer Begründung schriftlich mit.
    d. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen,über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn der Vorstand diese für nötig hält, oder die Einberufung von 10% der LPEN-Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

  4. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens.

  5. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

  6. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel offen für Nichtmitglieder. Nichtmitglieder können daran teilnehmen, wenn dies vorher durch die Mitgliederversammlung genehmigt wird. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zu Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a. die Wahl des Vorstandes
    b. die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr
    c. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    d. die Beschlussfassung des jährlichen Vereinshaushaltes, der vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellt wurde
    e. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und die Genehmigung der Rechnungsprüfung
    f. die Entlastung des Vorstandes
    g. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
    h. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen.

  3. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Bei den Beschlüssen nach § 9 Abs. 2e) und f) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, der einen Versammlungsleiter bestimmen kann, der die Mitgliederversammlung leitet.

  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  8. Die Mitgliederversammlung wählt Personen, die in die öffentlichen Gremien entsandt werden.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern.

  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Person in den Vorstand nach, die bei der letzten Wahl die nächst meisten Stimmen erhalten hat. Ist dies nicht möglich, kann der Vorstand ein Mitglied berufen.

  4. Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die u.a. Fragen der Aufgabenverteilung im Vorstand und das Zusammenwirken von Vorstand und Sprecherkreis regelt, bes. bei Grundsatzentscheidungen.

  5. Der jeweilige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zusammenwirken.

  6. Der jeweilige Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der in der Vorstandsitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken können.

  8. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  9. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    a. Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnungen,
    b. Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung,
    c. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    d. Aufnahme von Mitgliedern,
    e. Einladung und Vorbereitung der Sitzungen des Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes.

  10. Bei Eilbedürfligkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

  11. Der Vorstand ist berechtigt einzelne Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes zu beauftragen.

  12. Sollten hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt oder entlassen werden, ist der Vorstand dafür zuständig.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern, von denen je zwei den Verein gemeinschaftlich im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  2. Der Geschäftsführende Vorstand erstellt einen Jahresbericht, der allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

  3. Der Geschäftsführende Vorstand führt und verwaltet die Mitgliederdatei. Bei Bedarf kann diese an ein Mitglied weiter gegeben werden.

  4. Der Geschäftsführende Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Vereins.

§ 12 Sprecherkreis

  1. Der Sprecherkreis ist ein wichtiges Diskussionsforum und besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Psychiatrie- Erfahrenen aus Niedersachen, die interessiert sind.

  2. Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes in allen Belangen des Vereins, insbesondere bei inhaltlichen und grundsätzlichen Angelegenheiten.

  3. Er nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und diskutiert ihn.

  4. Er tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen und ist bei allen Grundsatzentscheidungen einzuberufen.

  5. Er wählt einen Leiter, der die Versammlung leitet und koordiniert.

§ 13 Gremien

  1. Die von der Mitgliederversammlung in die Gremien entsandten Personen berichten der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

§ 14 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen.

  3. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  4. Die Rechnungsprüfer erstatten Ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits auf der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehen neue Satzungstext beigefügt worden ist.

  2. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 17 Auflösung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine einfache Mehrheit der in der Milgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. in Bochum zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken mit ähnlicher Zielsetzung zu verwenden hat.