Stellungnahmen der LPEN

Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Niedersachsen e. V. - „Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüssen für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz (NLWG) und im Niedersächsische

Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Niedersachsen e. V.


„Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüssen für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz (NLWG) und im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)“
Gesetzesentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs 18/29


Endlich soll ein Unrecht abgeschafft werden, das auch psychisch beeinträchtigten Menschen immer noch ein selbstverständliches demokratisches Recht verweigert: die ungerechtfertigte Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Ausschluss von politischen Wahlen.
Die aktuelle niedersächsische Rechtslage entspricht nicht dem von der UN-BRK geforderten Recht von allen Menschen mit Behinderungen auf politische Teilhabe. Menschen, für die ein „Betreuer für die Besorgung aller seiner Angelegenheiten“ gerichtlich bestellt ist, wird das Wahlrecht gesetzlich verweigert. Dies trifft vor allem uns Psychiatrie-Erfahrene, diejenigen von uns, die so schwer erkrankt sind, dass sie umfassendere Hilfe zur Lebensbewältigung benötigen bzw. für die eine solche umfassende Betreuung angeordnet ist.


Das Recht zu wählen gehört zu den wesentlichen bürgerlichen Grundrechten; diese politische Mitwirkung in der Demokratie steht daher jeder volljährigen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zu. Ein Ausschluss vom Wahlrecht stellt deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in unsere demokratischen Rechte dar und kann durch die Stigmatisierung bis zu krisenhaften gesundheitlichen Verschlechterungen führen.


Besonders diskriminierend ist die Situation in Heimen, wenn einige BewohnerInnen Wahlbenachrichtigungen erhalten, andere davon ausgeschlossen bleiben. Dies wirkt dann besonders stigmatisierend für Menschen, deren psychische Situation an sich schon schwierig und einschränkend ist.


Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention / Deutsches Institut für Menschenrechte hat im Oktober 2014 eine „Expertise für ein Artikelgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Berlin“ vorgestellt, die die entsprechenden Beschränkungen im Berliner Recht untersucht und zu der Empfehlung kommt, den Wahlrechtsausschluss im Gesetz zu streichen. Die Ergebnisse sind auf die Situation in Niedersachsen 2018 übertragbar, deshalb sei an dieser Stelle hierauf verwiesen.


Ihre Ergebnisse beinhalten außerdem entsprechende Aussagen zu Patienten, die „die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.“ Wir schließen uns der Forderung an, auch diesen Wahlrechtsausschluss umgehend aus dem NLWG und dem NKomVG zu streichen. Denn es gibt keinen Grund, sie von ihrem demokratischen Recht auf Wahl auszuschließen, zumal manches forensische Urteil angefochten werden kann, wie das Beispiel von G. Mollath zeigt.


Die Bundesregierung hat diese Ungerechtigkeiten erkannt und in ihrem Koalitionsvertrag für die Bundesebene festgelegt (4397 -4400):Politische Partizipation:


„Unser Ziel ist ein inklusives Wahlrecht für alle. Wir werden den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die sich durch eine Vollbetreuung unterstützen lassen, beenden. Wir empfehlen dem Deutschen Bundestag, in seinen aktuellen Beratungen zu Änderungen am Wahlrecht, dieses Thema entsprechend umzusetzen.“


Der Wahlrechtsausschluss von Menschen mit Behinderungen gemäß der aktuellenniedersächsi schen Gesetzeslage (Landeswahlgesetz NLWG und Kommunalgesetz NKomVG) stellt eine Diskriminierung im Sinne einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung dar. Hiermit wird das Land Niedersachsen aufgefordert, diese Wahlrechtsausschlüsse umgehend aus dem Landes- und Kommunalwahlgesetz zu streichen, um die Rechte aus der UN-BRK auch in diesem Aspekt umzusetzen. Das ist im Sinn von gleichberechtigter demokratischer Teilhabe unumgänglich.


Peine, den 28.3.2018
Für den Vorstand:
Maria Matzel
Sommerstr.17
31246 Ilsede
Tel.: 0151-15357361
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www.lpen-online.de


Wegen der Wichtigkeit des Gesetzentwurfs bitten wir um eine mündliche Anhörung zur Erläuterung
unserer Änderungen. Auch für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Stellungnahme zum Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Psychisch Kranke (NPsychKG)

Stellungnahme LPEN

Stellungnahme zum Entwurf für den Landespsychaitrieplan Niedersachsen

Stellungnahme LPEN
Ergänzende Stellungnahme C. Harig 1
Ergänzende Stellungnahme C. Harig 2
Projektvorschlag C.Harig: “Gesund arbeiten“

Stellungnahme der LPEN e.V. zum Entwurf des nds. MVollzG

2013-02-28 MVollzG Nds.pdf

Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz

Erläuterung: Das niedersächsische Ausführungsgesetz zum ThUG wurde erforderlich, weil
ein Sicherungsverwahrter vor dem europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EMRG) mit
seiner Klage gegen die nachträgliche Verlängerung dieser Maßnahme Recht bekam. Diese
bundesdeutsche Praxis – vom BVerfG noch für rechtskonform erklärt – konnte danach nicht
mehr angewendet werden und sorgte nach der Entlassung einiger der etwa 100 Betroffenen
für große mediale Aufmerksamkeit: Der Boulevard sah die Möglichkeit für fette Überschriften
zu entlassenen Gewalt- und Sexualstraftätern, Polizei und Behörden mussten für die neue
Situation Maßregeln treffen, Anwohner protestierten und Sensationstouristen versuchten
eine Art Hetzjagd …

Weiterlesen: Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz

Entwurf Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes

Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes

Okt. 2012

Vorbemerkungen

Bei diesem Gesetzesentwurf handelt es sich aus unserer Sicht um eine verwickelte, etliche Urteile, Gesetze und Zuständigkeiten tangierende und brisante Materie. Daher hätten wir uns für die Stellungnahme mehr Zeit als die zur Verfügung stehenden zwei Wochen gewünscht. Gerne äußern wir uns zu diesem Gesetzesentwurf, merken aber an, ob nicht auch eine Vertretung der Strafgefangenen (sofern es eine solche gibt) Gehör finden sollte, da dem LPEN e.V. ein persönlicher Kontakt zum betreffenden Personenkreis fehlt.

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